Artikel 8 VO (EU) 2021/1059
Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete
(1) Für die Zwecke der Artikel 4 bis 7 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der nach den einzelnen Aktionsbereichen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
Die externen grenzübergreifenden Programme werden als „Interreg-A-IPA-III-CBC-Programme” (im Folgenden "IPA III CBC") oder als „Interreg-A-NEXT-Programme” (im Folgenden "NDICI CBC") aufgeführt.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte enthalten auch eine Liste der Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.
(3) Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten oder die in Form externer zweckgebundener Einnahmen zum Unionshaushalt beitragen, werden in der Liste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ebenfalls genannt.
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