Artikel 20 VO (EU) 2021/1059

Integrierte territoriale Entwicklung

Bei den Interreg-Programmen vertreten die relevanten territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien für lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 zuständig oder in die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 der genannten Verordnung eingebunden sind oder beides, mindestens zwei teilnehmende Länder, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.

Setzt eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung um, so kann sie bzw. er auch der alleinige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.

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