Artikel 21 VO (EU) 2021/1059

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und ihre Entscheidungsfindung nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei teilnehmende Länder in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.

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