Artikel 22 VO (EU) 2021/1059
Auswahl der Interreg-Vorhaben
(1) Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 28 eingerichteten Begleitausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.
Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 an.
Wird das Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt, so muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Begleitausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.
Wenn an dem Vorhaben ein oder mehrere Partner beteiligt sind, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, eines Partnerlands oder eines ÜLG befinden, der bzw. das nicht im Begleitausschuss vertreten ist, macht die Verwaltungsbehörde ihre ausdrückliche Genehmigung davon abhängig, dass sich der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG schriftlich damit einverstanden erklärt, jegliche diesen Partnern zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 52 Absatz 2 zu erstatten.
Wenn die in Unterabsatz 4 dieses Absatzes genannte schriftliche Einverständniserklärung nicht eingeholt werden kann, holt die Stelle, die ein Vorhaben ganz oder teilweise außerhalb des Programmgebiets durchführt, bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Garantie für den entsprechenden Betrag der gewährten Interreg-Mittel ein. Diese Garantie wird in dem Dokument gemäß Absatz 6 genannt.
(2) Für die Auswahl der Vorhaben legt der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(3) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Begleitausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.
(4) Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Begleitausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss,
- a)
- sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Interreg-Programm in Einklang stehen und einen echten Beitrag zur Verwirklichung dessen spezifischer Ziele leisten;
- b)
- sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden;
- c)
- sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;
- d)
- sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist;
- e)
- sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde;
- f)
- sich zu vergewissern, dass Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, dem geltenden Recht entsprechen;
- g)
- sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betreffenden Interreg-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden;
- h)
- sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 waren oder die Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen anderen Standort im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen würden;
- i)
- sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer begründeten Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung betroffen sind, die dem Anwendungsbereich des Artikels 258 AEUV unterliegt, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet; und
- j)
- für Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen, dass eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Klimawandels durchgeführt wird.
(5) Der Begleitausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigt die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.
(6) Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
In diesem Dokument sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf Wiedereinziehungen gemäß Artikel 52 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Begleitausschuss festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
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