Artikel 23 VO (EU) 2021/1059
Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben
(1) Vorhaben, die im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.
Vorhaben, die im Zusammenhang mit den Programmen Interreg Europe und URBACT ausgewählt werden, müssen Partner aus mindestens drei teilnehmenden Ländern umfassen, von denen mindestens zwei Begünstigte aus Mitgliedstaaten sein müssen.
Begünstigte, die Unterstützung aus Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die an dem Vorhaben teilnehmen aber keine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten (im Folgenden zusammen „Partner” ), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.
(2) Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, soweit mit dem Programm die Förderung von Frieden und Versöhnung unterstützt wird.
(4) Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung oder Finanzierung oder beidem zusammen.
Bei Interreg-Vorhaben im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg D sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.
(5) Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.
(6) Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Zusammenhang mit Programmen im Rahmen von Interreg A, B und D sein, sofern ihre bzw. seine Mitglieder Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern umfassen.
Bei den Programmen Interreg Europe und URBACT müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei teilnehmenden Ländern aufweisen.
Eine juristische Person, die ein Finanzinstrument, einen Dachfonds oder einen Kleinprojektefonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.
(7) Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.