Artikel 24 VO (EU) 2021/1059

Unterstützung von Projekten mit begrenztem Finanzvolumen

(1) Die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D unterstützen Projekte mit begrenztem Finanzvolumen, und zwar entweder

a)
direkt im Rahmen der einzelnen Programme oder
b)
im Rahmen eines oder mehrerer Kleinprojektefonds.

(2) Ist ein Programm im Rahmen von Interreg B oder D nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen, werden die Gründe dafür, dass die Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, gemäß Nummer 6 des im Anhang enthaltenen Musters dargelegt.

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