Artikel 25 VO (EU) 2021/1059

Kleinprojektefonds

(1) Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für Kleinprojektefonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen.

Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektefonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektefonds ( „Kleinprojekt” ) durch.

(2) Der Kleinprojektefonds ist ein Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/1060, das von einem Begünstigten unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und seiner Vergütung verwaltet wird.

Bei dem Begünstigten handelt es sich um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ oder um eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Begünstigte wählt die Kleinprojekte aus, die von den Endempfängern im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden. Handelt es sich bei dem Begünstigten nicht um eine grenzüberschreitende juristische Person oder um einen EVTZ, so wählt ein Gremium mit Vertretern aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat ist, die gemeinsamen Kleinprojekte aus.

(3) In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektefonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte

a)
ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;
b)
bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;
c)
die Anträge auf Unterstützung bewertet;
d)
die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;
e)
für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und auf seiner Ebene alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/1060 benötigt werden, aufbewahrt; und
f)
der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 36 genügen.

(4) Die Auswahl der Kleinprojekte stellt keine Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde an eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar.

(5) Personal- und andere Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 43, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektefonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektefonds nicht übersteigen.

(6) Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder als Pauschalbetrag oder Pauschalfinanzierungen außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.

Betragen die Gesamtkosten jedes Projekts nicht mehr als 100000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage eines Haushaltsentwurfs festgelegt werden, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von dem den Kleinprojektefonds verwaltenden Begünstigten genehmigt wird.

Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.

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