Artikel 29 VO (EU) 2021/1059
Zusammensetzung des Begleitausschusses
(1) Die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Interreg-Programms wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der folgenden Akteure sicherzustellen:
- a)
- der relevanten Behörden, einschließlich der zwischengeschalteten Stellen,
- b)
- der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder für einen Teil dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, und
- c)
- der Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG.
Bei der Zusammensetzung des Begleitausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.
(2) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
(3) Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
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