Artikel 30 VO (EU) 2021/1059
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
- a)
- die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielsetzungen des Interreg-Programms;
- b)
- Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen;
- c)
- in Bezug auf Finanzinstrumente die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;
- d)
- die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
- e)
- die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
- f)
- die Fortschritte bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte; und
- g)
- die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend.
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Begleitausschuss
- a)
- die Methodik und die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Übermittlung an die Kommission — falls beantragt — gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060;
- b)
- den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;
- c)
- Vorschläge der Verwaltungsbehörde zur Änderung des Interreg-Programms, einschließlich Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5; und
- d)
- den abschließenden Leistungsbericht.
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