Artikel 30 VO (EU) 2021/1059

Aufgaben des Begleitausschusses

(1) Der Begleitausschuss untersucht

a)
die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielsetzungen des Interreg-Programms;
b)
Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen;
c)
in Bezug auf Finanzinstrumente die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung;
d)
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
e)
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
f)
die Fortschritte bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte; und
g)
die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen und Begünstigte, falls zutreffend.

(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Begleitausschuss

a)
die Methodik und die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Übermittlung an die Kommission — falls beantragt — gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2021/1060;
b)
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;
c)
Vorschläge der Verwaltungsbehörde zur Änderung des Interreg-Programms, einschließlich Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5; und
d)
den abschließenden Leistungsbericht.

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