Artikel 31 VO (EU) 2021/1059

Überprüfung

(1) Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.

Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.

(2) Auf Ersuchen der Kommission stellt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats kurze Informationen zu den in Artikel 30 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die aktuellsten Daten, die den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern und ÜLG zur Verfügung stehen.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.

(4) Die Verwaltungsbehörde ergreift Folgemaßnahmen zu den von der Kommission beanstandeten Punkten und informiert die Kommission binnen drei Monaten nach der Überprüfung über die ergriffenen Maßnahmen.

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