Artikel 32 VO (EU) 2021/1059

Übermittlung von Daten

(1) Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/1060, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 dieses Artikels geforderten Informationen, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres übermittelt werden.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf

a)
die Anzahl der ausgewählten Interreg-Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus dem betreffenden Interreg-Fonds und die von den federführenden Partnern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;
b)
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte.

(3) Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:

a)
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;
b)
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;
c)
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;
d)
Zinsen und sonstige durch Unterstützung aus den Interreg-Fonds für die Finanzinstrumente generierte Erträge nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Fonds zugeordnet werden, nach Artikel 62 der genannten Verordnung;
e)
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden.

(4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den in dem elektronischen System nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung verfügbaren Daten entsprechen.

(5) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.

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