Artikel 36 VO (EU) 2021/1059
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation
(1) Jede Verwaltungsbehörde gibt für jedes Interreg-Programm einen Kommunikationsbeauftragten an. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms nach Artikel 18 eine Website besteht, auf der zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Errungenschaften des Programms bereitgestellt werden.
(3) Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel 49 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — auch die für Finanzinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/1060 — für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie
- a)
- auf der offiziellen Website oder den Social-Media-Sites des Partners, sofern solche bestehen, das Interreg-Vorhaben kurz — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — einschließlich der Ziele und Ergebnisse beschreibt und die finanzielle Hilfe aus dem Interreg-Fonds hervorhebt;
- b)
- die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds in Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Interreg-Vorhabens, die für die allgemeine Öffentlichkeit oder Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
- c)
- für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder die Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf aus einem Interreg-Fonds unterstütze Vorhaben, deren Gesamtkosten 100000 EUR übersteigen;
- d)
- bei Interreg-Vorhaben, die nicht unter Buchstabe c fallen, in der Öffentlichkeit mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt, es sei denn, bei dem Begünstigten handelt es sich um eine natürliche Person;
- e)
- bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5000000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.
Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist das Wort „Interreg” anzubringen.
(5) Bei Kleinprojektefonds und Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte im Wege der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen an die öffentliche Kommunikation über das Interreg-Vorhaben erfüllen.
Bei Finanzinstrumenten macht der Endempfänger die Herkunft der Unionsmittel durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellt insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(6) Wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 2 % der Unterstützung aus den Fonds für
- a)
- den betreffenden Begünstigten, der seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels nicht nachkommt, und/oder
- b)
- den betreffenden Endempfänger, der die in Absatz 5 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
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