Artikel 37 VO (EU) 2021/1059

Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.

(2) Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 oder diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Begleitausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln gelten für das gesamte Interreg-Programm.

Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der Vorhaben anzunehmen.

(3) Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 , den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 und diesem Kapitel, einschließlich der nach diesen Bestimmungen erlassenen Rechtsakte oder der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.

(4) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in der Frage, ob ein im Rahmen eines Interreg-Programms ausgewähltes Interreg-Vorhaben förderfähig ist, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Begleitausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.

(5) ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.

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