Artikel 38 VO (EU) 2021/1059
Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Begleitausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 39 bis 44 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.
(2) Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
(3) Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
- a)
- Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
- b)
- Kosten für Geschenke; oder
- c)
- Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.
(4) Wenn der Pauschalsatz gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Berechnung der förderfähigen Kosten (ohne direkte Personalkosten) eines Vorhabens verwendet wird, wird er nicht auf direkte Personalkosten angewandt, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung berechnet werden.
(5) Abweichend von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Begünstigten aus einem Land, das den Euro nicht als Währung eingeführt hat, in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden.
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