Artikel 40 VO (EU) 2021/1059

Büro- und Verwaltungskosten

(1) Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:

a)
Büromiete;
b)
Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer- oder Diebstahlversicherung);
c)
Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser);
d)
Büromaterial;
e)
Buchführung;
f)
Archive;
g)
Instandhaltung, Reinigung und Reparaturen;
h)
Sicherheit;
i)
IT-Systeme;
j)
Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten);
k)
Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert; und
l)
Gebühren für transnationale Finanztransaktionen.

(2) Die Büro- und Verwaltungskosten können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten gemäß Artikel 54 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet werden.

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