Artikel 41 VO (EU) 2021/1059
Reise- und Unterbringungskosten
(1) Die Reise- und Unterbringungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und gezahlt werden beschränken sich auf folgende Kostenbestandteile:
- a)
- Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);
- b)
- Verpflegungskosten;
- c)
- Unterbringungskosten;
- d)
- Visagebühren; und
- e)
- Tagegeld.
(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Kostenbestandteile werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 42.
(4) Für Kostenbestandteile gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Personalkosten dieses Vorhabens berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
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