Artikel 41 VO (EU) 2021/1059

Reise- und Unterbringungskosten

(1) Die Reise- und Unterbringungskosten, unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und gezahlt werden beschränken sich auf folgende Kostenbestandteile:

a)
Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);
b)
Verpflegungskosten;
c)
Unterbringungskosten;
d)
Visagebühren; und
e)
Tagegeld.

(2) Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Kostenbestandteile werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.

(3) Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 42.

(4) Für Kostenbestandteile gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.

(5) Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Personalkosten dieses Vorhabens berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.

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