Artikel 42 VO (EU) 2021/1059

Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen

Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten und allen Partnern des Vorhabens erbracht werden:

a)
Studien oder Erhebungen (z. B. Evaluierungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher);
b)
berufliche Weiterbildung;
c)
Übersetzungen;
d)
Entwicklung, Änderung und Aktualisierung von IT-Systemen und Websites;
e)
Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Werbeartikel und -maßnahmen oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Programm;
f)
Finanzverwaltung;
g)
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste);
h)
Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren);
i)
Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Buchhaltungsleistungen;
j)
Rechte des geistigen Eigentums;
k)
Überprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
l)
Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung” auf Programmebene gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 47 der vorliegenden Verordnung;
m)
Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 78 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung;
n)
Gewährung von Garantien durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist;
o)
Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; und
p)
sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.

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