Artikel 43 VO (EU) 2021/1059

Ausrüstungskosten

(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:

a)
Büroausstattung;
b)
IT-Hard- und Software;
c)
Mobiliar und Ausstattung;
d)
Laborausrüstung;
e)
Maschinen und Instrumente;
f)
Werkzeuge;
g)
Fahrzeuge; und
h)
sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.

(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:

a)
Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgelisteten Fonds gefördert;
b)
ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; und
c)
sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.

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