Artikel 43 VO (EU) 2021/1059
Ausrüstungskosten
(1) Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:
- a)
- Büroausstattung;
- b)
- IT-Hard- und Software;
- c)
- Mobiliar und Ausstattung;
- d)
- Laborausrüstung;
- e)
- Maschinen und Instrumente;
- f)
- Werkzeuge;
- g)
- Fahrzeuge; und
- h)
- sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.
(2) Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
- a)
- Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgelisteten Fonds gefördert;
- b)
- ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; und
- c)
- sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.
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