Artikel 46 VO (EU) 2021/1059

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln 72, 74 und 75 der Verordnung (EU) 2021/1060 wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 73 jener Verordnung sowie — wenn der Aufgabenbereich „Rechnungsführung” von einer anderen Stelle gemäß Artikel 47 der vorliegenden Verordnung wahrgenommen wird — Zahlungen an die Begünstigten gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Gebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

(2) Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt die Begünstigten und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

Bei Interreg-Programmen, die auch aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, können in einem oder mehreren Partnerländern oder ÜLG eine oder mehrere Zweigstellen des gemeinsamen Sekretariats eingerichtet werden, damit dessen Aufgaben näher an den potenziellen Begünstigten und Partnern aus dem jeweiligen Partnerland oder ÜLG erbracht werden können.

(3) Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und unbeschadet des Artikels 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls das an dem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland oder ÜLG beschließen, dass Verwaltungsüberprüfungen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 von der Stelle oder Person durchgeführt werden, die jeder Mitgliedstaat als in seinem Hoheitsgebiet für diese Überprüfung verantwortliche Stelle oder Person (im Folgenden „Kontrollinstanz” ) angibt.

(4) Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” zuständig sind, oder — im Fall von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union zuständig sind. Jede Kontrollinstanz ist funktional unabhängig von der Prüfbehörde bzw. allen Mitgliedern der Prüfergruppe.

(5) Wenn gemäß Absatz 4 beschlossen wurde, dass Verwaltungsüberprüfungen von angegebenen Kontrollinstanzen durchgeführt werden, vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer angegebenen Kontrollinstanz überprüft wurden.

(6) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG stellt sicher, dass die Ausgaben eines Begünstigten binnen drei Monaten nach Vorlage der Unterlagen durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.

(7) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland bzw. jedes ÜLG ist für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

(8) Jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland, jedes Partnerland und jedes ÜLG gibt entweder eine nationale oder regionale Behörde oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder eine natürliche Person gemäß Absatz 9 als Kontrollinstanz an.

(9) Handelt es sich bei der Kontrollinstanz, die Verwaltungsüberprüfungen durchführt, um eine privatrechtliche Gesellschaft oder um eine natürliche Person, so müssen solche Kontrollinstanzen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die wiederum Mitglied der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) ist,
b)
sie müssen einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation angehören, die kein Mitglied der IFAC ist, sich jedoch verpflichten, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß den Standards und berufsethischen Regeln der IFAC durchzuführen,
c)
sie müssen im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Mitgliedstaat registriert sein, oder
d)
sie müssen als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG registriert sein, sofern dieses Register den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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