Artikel 47 VO (EU) 2021/1059

Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung”

(1) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung” .

(2) Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung” umfasst die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Aufgaben und erstreckt sich auch auf die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel auf die an den federführenden Partner gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 getätigten Zahlungen.

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