Artikel 49 VO (EU) 2021/1059
Vorhabenprüfung
(1) Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützten Interreg-Programme ein statistisches Stichprobenverfahren anwendet.
Die gemeinsame Stichprobe muss repräsentativ für alle Interreg-Programme sein, aus denen sich die Grundgesamtheit zusammensetzt.
Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen — geordnet nach den besonderen Risiken — bilden.
(2) Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen bis zum 1. August nach Ende jedes Geschäftsjahres.
Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.
(3) Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 48 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die in die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Vorhabenprüfungen im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.
(4) Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig — generell bis zum 1. September nach Ende jedes Geschäftsjahres — über die betreffenden Interreg-Programme der ausgewählten gemeinsamen Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen durchführen können.
(5) Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter einzelner Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.
(6) Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.
(7) Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen einzelner Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.
(8) Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Grundgesamtheit, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.
(9) Basierend auf der Bewertung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 dieses Artikels angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
(10) Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 jenes Absatzes genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein gesondertes Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 durch.
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