Artikel 51 VO (EU) 2021/1059

Zahlungen und Vorfinanzierung

(1) Die Beiträge aus dem EFRE für ein Interreg-Programm und gegebenenfalls die für ein Interreg-Programm gewährte Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

(2) Vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026 bzw. im Jahr des Genehmigungsbeschlusses spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses entrichtet die Kommission — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme nach Artikel 18 in folgenden Jahrestranchen:

a)
2021: 1 %;
b)
2022: 1 %;
c)
2023: 3 %;
d)
2024: 3 %;
e)
2025: 3 %;
f)
2026: 3 %.

(3) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und aus IPA III CBC unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß der einschlägigen Bestimmung der IPA-III-Verordnung.

(4) Werden Interreg-Programme aus dem EFRE und entweder aus dem NDICI oder aus dem NDICI und dem IPA III unterstützt und beläuft sich der Beitrag aus dem EFRE auf höchstens 50 % der Gesamtzuweisung der Union, so entrichtet die Kommission eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Finanzbedarfs.

Die Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten sinngemäß für die Vorfinanzierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes.

(5) Der als Vorfinanzierung entrichtete Betrag wird für die Jahre 2021 und 2022 jährlich und für das Jahr 2023 und die folgenden Jahre spätestens im abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verrechnet; dies gilt auch für Beträge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 als Vorfinanzierung entrichtet wurden.

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