Artikel 117 VO (EU) 2021/1060
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder andere Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gelten weiterhin nur für operationelle Programme und Vorhaben, die während dieses Zeitraums aus dem EFRE, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt werden.
(2) Die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission übertragene Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erstellen, bleibt für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiterhin in Kraft. Die Befugnisübertragung wird nach Artikel 114 der vorliegenden Verordnung ausgeübt.
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