Artikel 118 VO (EU) 2021/1060
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben
(1) Die Verwaltungsbehörde kann ein Vorhaben auswählen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und begonnenen Vorhabens darstellt, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
- b)
- die Gesamtkosten des in Buchstabe a genannten Vorhabens übersteigen 5000000 EUR;
- c)
- die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;
- d)
- die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFAF infrage;
- e)
- der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.
(2) Für die zweite Phase des Vorhabens gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
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