Artikel 13 VO (EU) 2021/1060
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zum 31. März 2025 eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen, in der er den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung trägt.
(2) Die Kommission prüft die Änderung und kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der geänderten Partnerschaftsvereinbarung Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die geänderte Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung einer Partnerschaftsvereinbarung spätestens sechs Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.
(5) Unbeschadet der Möglichkeit, die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bis zum 31. März 2025 zu ändern, kann ein Mitgliedstaat der Kommission eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung vorlegen, um der Aufnahme von Prioritäten, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, in die Programme Rechnung zu tragen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genehmigt die Kommission die in Absatz 5 genannte geänderte Partnerschaftsvereinbarung spätestens drei Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.
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