Artikel 15 VO (EU) 2021/1060

Grundlegende Voraussetzungen

(1) In der vorliegenden Verordnung sind grundlegende Voraussetzungen der spezifischen Ziele festgelegt.

Anhang III enthält die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.

Anhang IV enthält die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sowie die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.

Die grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt nicht für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt eine entsprechende Begründung vor, sofern er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.

(3) Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so informiert der Mitgliedstaat die Kommission mit entsprechender Begründung, sobald er die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.

(4) Die Kommission nimmt so schnell wie möglich und spätestens drei Monate nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob auch sie die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.

Widerspricht die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.

Widerspricht der Mitgliedstaat der Bewertung der Kommission, so legt er innerhalb von einem Monat seine Anmerkungen vor, und die Kommission verfährt nach Unterabsatz 1.

Akzeptiert der Mitgliedstaat die Bewertung der Kommission, so verfährt er nach Absatz 3.

(5) Unbeschadet des Artikels 105 können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.

(6) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt und geachtet bleiben. Er unterrichtet die Kommission über jedwede Änderung, die Einfluss auf die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen hat.

Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat unter Darlegung ihrer Bewertung in Kenntnis. Anschließend wird das Verfahren nach Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 befolgt.

Kommt die Kommission anhand der Anmerkungen des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, und unbeschadet des Artikels 105, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

(7) Anhang IV gilt nicht für die aus dem JTF unterstützten Prioritäten oder für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.

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