Artikel 16 VO (EU) 2021/1060

Leistungsrahmen

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu begleiten und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und der zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

Der Leistungsrahmen umfasst

a)
Output- und Ergebnisindikatoren zu den für das Programm ausgewählten spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt,
b)
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie
c)
Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.

(2) Etappenziele und Sollvorgaben werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

(3) Anhand der Etappenziele und Sollvorgaben können die Kommission und der Mitgliedstaat die Fortschritte beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie müssen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Haushaltsordnung entsprechen.

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