Artikel 20 VO (EU) 2021/1060
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände
(1) Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97(1), oder das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses und für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen, sofern diese für die Reaktion auf diese außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zwingend erforderlich sind:
- a)
- auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 40 der EMFAF-Verordnung, Artikel 15 der AMIF-Verordnung, Artikel 12 der ISF-Verordnung und Artikel 12 der BMVI-Verordnung die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über den geltenden Kofinanzierungssatz anheben, wobei 100 % nicht überschritten werden;
- b)
- den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, und zwar bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß eingereicht wurde, sofern mit dem Vorhaben auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert wird;
- c)
- abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können, an dem der Rat das Vorliegen dieser Umstände bestätigt;
- d)
- abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von Unterlagen und Daten an die Kommission um bis zu 3 Monate verlängern.
(2) Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Ist eine der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung der Lage und ihre in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen.
(3) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung des vorliegenden Artikels auffordern. Bei der Bewertung der Lage und der Planung von Folgemaßnahmen trägt die Kommission den im Rahmen des strukturierten Dialogs vertretenen Standpunkten und geäußerten Ansichten gebührend Rechnung.
(4) Wenn die besonderen Umstände, die zur Annahme dieser befristeten Maßnahmen geführt haben, nach dem Zeitraum von höchstens 18 Monaten gemäß Absatz 1 weiterhin bestehen, bewertet die Kommission die Lage erneut und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Erlass.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
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