Artikel 21 VO (EU) 2021/1060

Ausarbeitung und Einreichung von Programmen

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung. Für den AMIF, den ISF und das BMVI übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.

Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.

(4) Wird ein Umweltbericht im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellt, so wird dieser auf der Programm-Website nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

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