Artikel 22 VO (EU) 2021/1060

Inhalt der Programme

(1) In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen bzw. dem spezifischen Ziel des JTF und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.

(2) Ein Programm beinhaltet mindestens eine Priorität. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel, dem spezifischen Ziel des JTF oder der gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführten technischen Hilfe. Eine Priorität kann aus einem oder mehreren Fonds unterstützt werden, sofern sie nicht Unterstützung aus dem JTF erhält oder die gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführte technische Hilfe betrifft. Eine einem politischen Ziel entsprechende Priorität beinhaltet ein spezifisches Ziel oder mehrere spezifische Ziele. Demselben politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF kann mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme nimmt jedes Programm Unterstützung aus einem Fonds in Anspruch und beinhaltet spezifische Ziele und spezifische Ziele für die technische Hilfe.

(3) In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

a)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung

i)
der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten, außer bei aus dem EMFAF unterstützten Programmen;
ii)
des Auftretens von Marktversagen;
iii)
des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Formen der Unterstützung;
iv)
der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen, den einschlägigen nationalen oder regionalen Strategien dieses Mitgliedstaats, einschließlich seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Zusammenhang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, und — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;
v)
der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance sowie Vereinfachungsmaßnahmen;
vi)
gegebenenfalls eines integrierten Ansatzes, um demografische Herausforderungen zu bewältigen;
vii)
der aus bisherigen Erfahrungen gewonnenen Erkenntnisse;
viii)
der makroregionalen und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind;
ix)
für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — der Fortschritte bei der Umsetzung des entsprechenden Besitzstands der Union und von Aktionsplänen sowie einer Begründung für die Auswahl der spezifischen Ziele;
x)
für aus dem JTF unterstützte Programme — der Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang benannt werden;

Ziffern i, ii und viii gelten nicht für aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Programme;

b)
eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Formen der Unterstützung;
c)
für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele;
d)
für jedes spezifische Ziel:

i)
die entsprechenden Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen, den makroregionalen Strategien, den Meeresbeckenstrategien und, falls zutreffend, zu den aus dem JTF unterstützten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang;
ii)
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
iii)
die wichtigsten Zielgruppen;
iv)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung;
v)
die gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderer territorialer Instrumente;
vi)
die interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind;
vii)
die geplante Nutzung von Finanzinstrumenten;
viii)
die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;
ix)
für das spezifische Ziel des JTF — die Begründung jeglicher gemäß Artikel 27 aus EFRE- und ESF+-Mitteln übertragenen Beträge sowie deren Aufschlüsselung nach Regionenkategorie, unter Widerspiegelung der Arten der Interventionen, die im Einklang mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang geplant sind;

e)
für jede Priorität zu gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe:

i)
die entsprechenden Maßnahmenarten;
ii)
Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
iii)
die wichtigsten Zielgruppen;
iv)
die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;

f)
die geplante Nutzung der technischen Hilfe gemäß Artikel 37, falls zutreffend, und relevanter Arten der Intervention;
g)
ein Finanzierungsplan mit

i)
einer Tabelle, in der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt nach Jahr angegeben sind, einschließlich aller gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge sowie des Antrags des Mitgliedstaats auf Unterstützung von Maßnahmen, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Zielen beitragen;
ii)
für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme — einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisungen für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;
iii)
— für aus dem EMFAF unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Höhe der Gesamtmittelzuweisungen der Unterstützung aus dem Fonds und den nationalen Beitrag anzeigt;
iv)
— für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, den nationalen Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;

h)
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten einschlägigen Partner in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme;
i)
für jede grundlegende Voraussetzung in Verbindung mit dem ausgewählten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Artikel 15 und Anhang III und Anhang IV eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;
j)
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung;
k)
die Programmbehörden und die Stelle oder — im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 — gegebenenfalls die Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

Buchstabe a Ziffern i, ii und viii dieses Absatzes gelten nicht für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind. Buchstabe d dieses Absatzes gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

Bei dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF wird dem Programm informationshalber eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt.

Wird gemäß Buchstabe k mehr als eine Stelle angegeben, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, so muss der Mitgliedstaat den Anteil der erstatteten Beträge für die einzelnen Stellen darlegen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b bis e ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifische Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:

a)
eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion;
b)
Angabe der Durchführungsmaßnahmen;
c)
eine indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;
d)
gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der AMIF-Verordnung;
e)
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
f)
eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention.

(5) Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.

(6) Bei EFRE-, ESF+-, Kohäsionsfonds- und JTF-Programmen enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, einschließlich des Flexibilitätsbetrags.

(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.

(8) Für aus dem JTF unterstützte Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang als Bestandteil des Programms bzw. der Programme oder des Antrags auf dessen bzw. deren Änderung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

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