Artikel 24 VO (EU) 2021/1060
Änderung von Programmen
(1) Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
(2) Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission erlässt einen Beschluss, der die Änderung eines Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
(5) Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem JTF unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.
Für aus dem EMFAF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung eines spezifischen Ziels auf ein anderes spezifisches Ziel, einschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe, übertragen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums Zuweisungen zwischen Maßnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragungen und die damit verbundenen Änderungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Änderung des Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die geänderte Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern ii, iii bzw. iv zusammen mit jeglichen damit verbundenen Änderungen im Programm.
(6) Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Korrekturen in Kenntnis.
(7) Für aus dem EMFAF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.
(8) Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines Programms einreichen, in dem er darum ersucht, dass Maßnahmen, die den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, in ein Programm aufgenommen werden, wenn die entsprechende Unterstützung zu den in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die für solche Maßnahmen beantragten Beträge werden im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen im Rahmen eines gesonderten Ziels zugewiesen und in eine Priorität aufgenommen. Diese Beträge dürfen die Obergrenze von 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung für den jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
(9) Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen, bei der Halbzeitüberprüfung nicht berücksichtigt, wenn diese Prioritäten infolge der Genehmigung einer von dem Mitgliedstaat bis zum 31. August 2024 vorgelegten Programmänderung in ein Programm aufgenommen wurden. In dem Beschluss zur Genehmigung solcher Programmänderungen kann die endgültige Zuweisung des gesamten Flexibilitätsbetrags für die Jahre 2026 und 2027 oder eines Teils dieses Betrags zugunsten von Prioritäten für Investitionen vorgesehen sein, die zum Erreichen der STEP-Ziele beitragen. Wird der gesamte Flexibilitätsbetrag eines Programms diesen Prioritäten endgültig zugewiesen, so wird für dieses Programm keine Halbzeitüberprüfung durchgeführt.
(10) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels erlässt die Kommission den Beschluss zur Genehmigung einer Programmänderung, die bis zum 31. August 2024 eingereicht wurde, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Programmänderung ausschließlich die Aufnahme spezieller Prioritäten für Investitionen betrifft, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 beitragen.
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