Artikel 25 VO (EU) 2021/1060

Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF

(1) Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” kann Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF gleichzeitig bereitgestellt werden.

(2) Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 15 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, sofern diese Kosten für die Durchführung erforderlich sind. Diese Möglichkeit gilt nicht für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.

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