Artikel 33 VO (EU) 2021/1060
Lokale Aktionsgruppen
(1) Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.
(2) Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.
(3) Die folgenden Aufgaben werden ausschließlich von lokalen Aktionsgruppen wahrgenommen:
- a)
- Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;
- b)
- Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;
- c)
- Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen;
- d)
- Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung;
- e)
- Begleitung der Fortschritte beim Erreichen der Ziele der Strategie;
- f)
- Evaluierung der Durchführung der Strategie.
(4) Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder — wenn der ELER als federführender Fonds ausgewählt wird — der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.
(5) Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen, sofern die lokale Aktionsgruppe gewährleistet, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit geachtet wird.
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