Artikel 34 VO (EU) 2021/1060

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds

(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:

a)
Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie;
b)
Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie;
c)
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.

(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.

Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.