Artikel 39 VO (EU) 2021/1060

Zusammensetzung des Begleitausschusses

(1) Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Vertreter der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher.

Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats geregelt.

Gemäß der Geschäftsordnung kann es zulässig sein, dass Nicht-Mitglieder einschließlich der EIB an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.

(2) Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(3) Für den AMIF, den ISF und das BMVI können die relevanten dezentralen Agenturen an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

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