Artikel 40 VO (EU) 2021/1060
Aufgaben des Begleitausschusses
(1) Der Begleitausschuss untersucht
- a)
- die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben;
- b)
- jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;
- c)
- den Beitrag des Programms zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den mit der Durchführung des Programms zusammenhängenden relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;
- d)
- die in Artikel 58 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument nach Artikel 59 Absatz 1;
- e)
- die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
- f)
- die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
- g)
- die Fortschritte bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend;
- h)
- die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;
- i)
- die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen, Partner und Begünstigte, falls zutreffend;
- j)
- Informationen bezüglich der Umsetzung des Beitrags des Programms zu dem Programm „InvestEU” gemäß Artikel 14 oder der im Einklang mit Artikel 26 übertragenen Mittel, falls zutreffend.
Was die aus dem EMFAF unterstützten Programme betrifft, so wird der Begleitausschuss zu etwaigen von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung, sofern er dies für erforderlich hält.
(2) Der Begleitausschuss genehmigt
- a)
- die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sowie etwaige diesbezügliche Änderungen werden der Kommission auf deren Ersuchen hin mindestens 15 Arbeitstage vor der Vorlage an den Begleitausschuss vorgelegt;
- b)
- die jährlichen Leistungsberichte für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme;
- c)
- den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;
- d)
- jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung einschließlich für Übertragungen gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 26; hiervon ausgenommen sind die aus dem EMFAF unterstützten Programme.
(3) Der Begleitausschuss kann Empfehlungen, unter anderem auch in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, an die Verwaltungsbehörde richten.
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