Artikel 4 VO (EU) 2021/1060
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verarbeitet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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