Artikel 53 VO (EU) 2021/1060
Formen der Zuschüsse
(1) Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:
- a)
- Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen und Abschreibungen;
- b)
- Kosten je Einheit;
- c)
- Pauschalbeträge;
- d)
- Pauschalfinanzierungen;
- e)
- Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, sofern die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden;
- f)
- nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, sofern solche Zuschüsse von einer Erstattung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 95 gedeckt sind.
(2) Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200000 EUR, so wird der Beitrag dem Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gewährt; hiervon ausgenommen sind Vorhaben, für die die Unterstützung staatliche Beihilfe darstellt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz anwendbar ist, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Verwaltungsbehörde zustimmen, einige Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation von der in jenem Unterabsatz festgelegten Anforderung auszunehmen, sofern der Begleitausschuss eine solche Ausnahme zuvor genehmigt hat. Darüber hinaus können Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
(3) Die Beträge für die Formen der Zuschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:
- a)
-
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf
- i)
- statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
- ii)
- den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;
- iii)
- der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
- b)
- in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200000 EUR nicht übersteigen;
- c)
- im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;
- d)
- im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;
- e)
- anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden.
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