Artikel 54 VO (EU) 2021/1060

Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse

Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:

a)
bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
b)
bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
c)
bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird.

Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.