Artikel 55 VO (EU) 2021/1060

Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse

(1) Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens — abzüglich der direkten Personalkosten — berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bzw. in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Schwellenwerte überschreitet.

Kommt im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein Pauschalsatz gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Vorhabens angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.

(2) Zur Bestimmung der direkten Personalkosten kann nach einer der folgenden Methoden ein Stundensatz berechnet werden:

a)
Die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten werden durch 1720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an 1720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert;
b)
die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttopersonalkosten werden durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften, die im Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag bzw. einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden zusammen „Beschäftigungsdokument” ) genannt werden, dividiert.

(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.

(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie aus den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder aus dem Beschäftigungsdokument mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.

(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(2)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

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