Artikel 56 VO (EU) 2021/1060
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
(1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat muss keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen.
(2) Bei aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
(3) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes nach Artikel 55 Absatz 1 berechnet wurden.
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