Artikel 57 VO (EU) 2021/1060
Zuschüsse unter Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind.
(2) Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für denselben Zweck oder gemäß den Zielen des betreffenden Programms bis zum 31. Dezember 2030 wieder, in Form von Zuschüssen unter Bedingungen oder eines Finanzinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung. Die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den abschließenden Leistungsbericht aufgenommen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden.
(5) Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2030 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 88 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.
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