Artikel 58 VO (EU) 2021/1060

Finanzinstrumente

(1) Die Verwaltungsbehörden können aus einem oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu bestehenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzüberschreitender Ebene eingerichtet sind, direkt von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzt werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.

(2) Die Endempfänger werden aus Finanzinstrumenten nur bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie in Betriebskapital unterstützt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung muss mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

Eine derartige Unterstützung wird nur für die Bestandteile der Investitionen gewährt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sind.

(3) Die angemessene Unterstützung aus den Fonds durch Finanzinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu Finanzinstrumenten leisten.

Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

a)
die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu einem Finanzinstrument und die geschätzte Hebelwirkung, versehen mit einer kurzen Begründung;
b)
die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich des möglichen Bedarfs an einer differenzierten Behandlung der Investoren;
c)
die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger;
d)
den erwarteten Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele.

Die Ex-ante-Bewertung kann überprüft oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.

(4) Die Unterstützung für Endempfänger kann mit Unterstützung aus jedem Fonds oder von einem anderen Unionsinstrument kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In einem derartigen Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzinstrument im Rahmen eines Finanzinstrumentvorhabens bei der Kommission nicht in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder aus einem anderen Unionsinstrument als Unterstützung geltend gemacht.

(5) Finanzinstrumente dürfen — innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung — mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide gesonderten Unterstützungsformen durch die das Finanzinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen für Finanzinstrumente für dieses einzige Finanzinstrumentvorhaben. Die Programmunterstützung in Form von Zuschüssen muss direkt mit dem Finanzinstrument verbunden und notwendig für dieses sein und darf den Wert der durch das Finanzprodukt unterstützten Investitionen nicht übersteigen.

(6) Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle separate Bücher geführt.

(7) Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung darf den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.

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