Artikel 59 VO (EU) 2021/1060

Umsetzung von Finanzinstrumenten

(1) Von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzte Finanzinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien gewähren. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle in Anhang X genannten Elemente enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzinstrument fest.

(2) Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzten Finanzinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

a)
Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person;
b)
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten.

Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzinstrument einsetzende Stelle aus.

(3) Die Verwaltungsbehörde kann einen Vertrag über den Einsatz eines Finanzinstruments an folgende Stellen direkt vergeben:

a)
die EIB;
b)
internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c)
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

i)
Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die Fonds unterstützten Finanzinstruments übertragen wird;
ii)
sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten;
iii)
sie führt — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;
iv)
sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;
v)
sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, dass die unter Buchstabe b genannte Direktvergabe eines Vertrags geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;
vi)
sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit dem anwendbaren Recht;

d)
sonstige Stellen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU fallen.

(4) Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz spezifischer Fonds auswählen.

(5) Die Bedingungen der Programmbeiträge zu gemäß Absatz 2 eingesetzten Finanzinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt, und zwar

a)
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend;
b)
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle.

Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang X genannten Elemente.

(6) Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über den von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Betrag hinaus.

(7) Die in Rede stehenden die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle unterstützen bzw. unterstützt die Endempfänger und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele und das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Die Auswahl der Endempfänger erfolgt auf transparente Weise und darf nicht zu einem Interessenskonflikt führen.

(8) Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann gemäß den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds oder auf Ebene der spezifischen Fonds oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die Finanzinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

(9) Die das Finanzinstrument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels direkt einsetzende Verwaltungsbehörde bzw. die das Finanzinstrument gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einsetzende Stelle führt separate Konten oder verwendet einen Rechnungsführungscode für jede Priorität — bzw. im Zusammenhang mit dem EMFAF für jedes spezifische Ziel — und gegebenenfalls jede Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag und separat für Mittel nach Artikel 60 bzw. 62.

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