Artikel 74 VO (EU) 2021/1060
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde
- a)
-
führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens in Einklang steht und
- i)
- bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a zu erstattenden Kosten der Betrag, der von den Begünstigten in Bezug auf diese Kosten geltend gemacht wurde, gezahlt wurde und ob die Begünstigten durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes für alle Transaktionen zu dem Vorhaben verwenden;
- ii)
- bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten die Bedingungen für eine Erstattung der Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;
- b)
- stellt — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung — sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; die Frist kann unterbrochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob der Betrag fällig ist;
- c)
- betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken;
- d)
- verhütet Unregelmäßigkeiten, deckt sie auf und korrigiert sie;
- e)
- bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;
- f)
- erstellt eine Verwaltungserklärung gemäß dem Muster in Anhang XVIII.
Für Unterabsatz 1 Buchstabe b wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würde.
Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Treuhandkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten zur Verwendung gemäß der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wird.
(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den vorab schriftlich festgestellten Risiken angemessen.
Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Prüfungen werden vor der Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 durchgeführt.
(3) Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine funktionelle Unabhängigkeit.
Unbeschadet des Absatzes 2 können in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen in Bezug auf Interreg-Programme festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.