Artikel 75 VO (EU) 2021/1060
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde
- a)
- stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
- b)
- gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.
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