Artikel 75 VO (EU) 2021/1060

Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde

a)
stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
b)
gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.

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