Artikel 77 VO (EU) 2021/1060

Aufgaben der Prüfbehörde

(1) Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und die Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(2) Die Prüfungstätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.

(3) Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:

a)
einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung, unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten und unter Einbezug der folgenden gesonderten Elemente:

i)
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;
ii)
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung;
iii)
effektive Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems;

b)
einen jährlichen Kontrollbericht, der die in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Anforderungen erfüllt, in Einklang mit dem Muster in Anhang XX der vorliegenden Verordnung steht, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Buchstabe a dieses Absatzes stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.

(4) Werden Programme zum Zweck der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.

(5) Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.

(6) Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

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