Artikel 78 VO (EU) 2021/1060

Prüfstrategie

(1) Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung eine Prüfstrategie aus, berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 69 Absatz 11 und deckt darin System- und Vorhabenprüfungen ab. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung” betrauten Behörden. Diese Prüfungen werden binnen 21 Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur Angabe der Behörde durchgeführt. Die Prüfstrategie wird gemäß dem Muster in Anhang XXII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurden. Sie kann ein oder mehrere Programme abdecken.

(2) Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

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