Artikel 8 VO (EU) 2021/1060

Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

a)
regionale, lokale, städtische und andere Behörden;
b)
Wirtschafts- und Sozialpartner;
c)
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind;
d)
gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.

(2) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen gemäß Artikel 39.

In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.

(3) Für Interreg-Programme umfasst die Partnerschaft Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(4) Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.

(5) Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission Organisationen, die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

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