Artikel 7 VO (EU) 2021/1060

Geteilte Mittelverwaltung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung aus. Die Mitgliedstaaten nehmen die Vorbereitung und Durchführung der Programme auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen vor.

(2) Die Kommission führt den Betrag der Unterstützung, der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe” (im Folgenden „CEF” ) übertragen wird, die Europäische Stadtinitiative, interregionale Innovationsinvestitionen, den Betrag der Unterstützung, der aus dem ESF+ auf die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für das Programm „InvestEU” und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung aus.

(3) In Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionen kann die Kommission die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.

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